Liefergebiet
Unser Liefergebiet ist Deutschland und Österreich – für alle anderen europäischen Länder setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.Versandkosten
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Versenden
Wir versenden kleinere Mengen mit DPD – größere Mengen mit unserer eigenen Logistik. Bestellungen vor 13 Uhr verlassen in der Regel noch am gleichen Tag unser Lager.
Abholung
Sie können die Ware auch selbst in unserem Logistikzentrum abholen.
Retoure
Sofern Ihre Ware Mängel aufweist, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir besprechen dann die weiteren Schritte.
Berechtigter Personenkreis nach § 3 Abs. 4, 4a MPAV
- - Ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen,
- - Großhandel und Apotheken
- - Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
- - Blutspendedienste, pharmazeutische Unternehmen
- - Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen.
Davon ausgenommen sind die in Anlage 3 aufgeführten In-vitro-Diagnostika. Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, abweichend von Absatz 4 auch an folgende natürliche Personen,
- - Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden: Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes
- - Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag.
- - ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- - Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind.