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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Priopharm GmbH

(Stand: September 2022)

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Priopharm GmbH, Marburg (Verkäufer) mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (Käufer) und werden dem Käufer bei jedem Kauf online zur Verfügung gestellt.

1. Geltungsbereich/Formerfordernis

(1) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer unverbindlich und finden auf Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer keine Anwendung, es sei denn der Verkäufer hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer der Geltung von Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Käufer diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch für zukünftige Geschäfte an.

(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach Vertragsschluss abgibt (Z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.

2. Vertragsschluss

(1) Die Präsentation der Produkte im Onlineshop des Verkäufers stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die Absendung der Bestellung durch den Käufer stellt ein rechtsverbindliches Angebot dar, an welches der Käufer 14 Kalendertage gebunden ist. Der Verkäufer bestätigt den Empfang der Bestellung per E-Mail. Hierdurch wird keine Annahme des Vertragsangebotes erklärt. Ein Vertrag kommt durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Verkäufers per E-Mail oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.

(2) Der Vertrag kommt unter dem Vorbehalt zustande, dass der Käufer im Besitz einer gültigen Apothekenerlaubnis gemäß §§ 1 ff. ApoG und sonstigen gesetzlich zwingenden Bezugsberechtigungen nach Maßgabe der §§ 43 ff. AMG oder eine Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG ist. Die Dokumente, aus denen sich die oben genannten Erlaubnisse/Berechtigungen ergeben, hat der Käufer auf jederzeitiges Verlangen dem Verkäufer vorzulegen und ihn unverzüglich darüber zu informieren, sobald diese entfallen.

3. Bestellungen von Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken

(1) Ein Kaufvertrag mit einer Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke über Produkte für die Versorgung von Krankenhäusern kommt nur dann zustande, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 ApoG (z.B. Durch Vorlage einer Kopie der Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke gemäß § 14 Abs. 1 ApoG oder einer behördlichen Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge gemäß § 14 Abs. 5 ApoG, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt). Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über das Erlöschen einer Betriebserlaubnis oder den Ablauf einer behördlichen Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages zu unterrichten.

(b) Ausschließliche Abgabe der erworbenen Ware an Krankenhäuser im Rahmen der nachgewiesenen Versorgungsverträge. Eine Lieferung an andere Apotheken, Groß- oder Zwischenhändler ist ausdrücklich untersagt.

(2) Die Belieferung der Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke mit Waren für den stationären Bereich erfolgt zu den im gesonderten Liefervertrag jeweils angegebenen Abgabepreisen.

(3) Verstößt der Käufer gegen eine Pflicht aus Ziff. 3 (1) steht es dem Verkäufer frei, den Differenzbetrag zwischen dem Abgabepreis und dem Apothekeneinkaufspreis vom Käufer zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.

(4) Fallen die in Ziff. 3 (1) genannten Voraussetzungen nachträglich weg, erlöschen sowohl der Anspruch auf Belieferung als auch der Anspruch auf Bezahlung.

4. Lieferung/ Lieferfristen/ Lieferverzug/ Gefahrübergang

(1) Lieferfristen oder- termine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn sie sind für den Käufer unzumutbar.

(3) Die Liefer- und Leistungsverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er für verkaufte Ware oder Rohstoffe, aus denen die verkaufte Ware hergestellt werden sollte, ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von seinem Lieferanten nicht, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig beliefert worden ist. Den Rücktritt hat der Verkäufer in diesem Fall innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung gegenüber dem Käufer zu erklären.

(3) Soweit die Lieferung durch Umstände höherer Gewalt verzögert wird, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die für den Verkäufer unvorhersehbar sind und welche er nicht zu vertreten hat (Nichtverfügbarkeit der Ware), verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, soweit solche Umstände bei Lieferanten des Verkäufers eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt. Ein Lieferverzug tritt aufgrund dieser Umstände nicht ein. Sofern die Ware auch nach angemessener Frist nicht verfügbar ist, ist sowohl der Verkäufer als auch der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs und Unmöglichkeit sind insoweit ausgeschlossen.

(4). Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen (insbesondere Transportunternehmen Versandweg, Verpackung). Der Versand erfolgt ab einem Auftragswert von 250,00 € netto im Standardversand frei Haus. Bei einem Auftragswert unter 250,00 € netto wird eine Verpackungsversandkostenpauschale i.H.v. 5,00 € netto pro Bestellung erhoben. Der Versand in einer anderen Versandart als der Standardversand (bspw. Expressversand) erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Die Kosten hierfür hat der Käufer zu tragen.

(5) Die Gefahr geht mit der Verladung auf das Transportfahrzeug auf den Käufer über. Soweit sich der Transport aus in der Sphäre des Käufers liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Lieferung versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer anzeigt.

(6) Verlust oder äußerlich erkennbare Beschädigungen der Ware sowie eine Überschreitung der Lieferfrist sind bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer hinreichend deutlich anzuzeigen (§ 438 HGB). Der Käufer stellt dem Verkäufer unverzüglich eine Kopie der Anzeige zur Verfügung.,

(7) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5. Preise/ Zahlungsbedingungen/ Zahlungsverzug

(1) Maßgebend sind die auf der Webseite in Euro angegebenen Preise einschließlich Verpackung, jedoch zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sonstigen Steuern, etwaiger Transportkosten, Zöllen, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben ab unserem Lager.

(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt erst mit Zahlungseingang beim Verkäufer, bei Überweisung mit Gutschrift auf einem der Konten des Verkäufers. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als sicherungshalber geleistet.

(3) Der Verkäufer ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Alle mit der Zahlungsabwicklung verbundenen Kosten trägt der Käufer.

(5) Ein Abzug von Skonto ist ausgeschlossen.

(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) unberührt.

(7) Im Falle des Zahlungsverzuges steht dem Verkäufer zudem eine Pauschale i.H.v. 40,00 € zu. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(8) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch von dem Verkäufer anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung aller ihm aus dem Kaufvertrag und der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden und künftig entstehenden Forderungen vor.

(2) Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Hierdurch wird die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, nicht berührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(3) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich hierüber zu unterrichten. Der Käufer haftet dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte dem Verkäufer die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.

(4) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren voller Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.

(5) Der Verkäufer ist verpflichtet, seine Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; dem Verkäufer obliegt die Wahl der freizugeben Sicherheiten.

7. Gewährleistung/Mängelhaftung

(1) Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer z.B. durch Vermischung mit einem anderen Produkt weiterverarbeitet wurde.

(2) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Wareneingang nachgekommen ist, und den Mangel innerhalb der genannten Frist schriftlich gegenüber dem Verkäufer angezeigt hat. Bei der Untersuchung nicht erkennbare (versteckte) Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung, spätestens aber 5 Monate nach Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Den Käufer trifft die Beweislast dafür, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt.

(3) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung trägt der Verkäufer die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

(4) Keine Mängel sind Qualitätseinbußen oder eine Verminderung der Wirksamkeit der Produkte, wenn diese daraus resultieren, dass die Produkte vom Käufer nicht ordnungsgemäß oder über die Dauer ihrer Haltbarkeit hinaus gelagert wurden. Die Beweislast ordnungsgemäßer Lagerung trifft den Käufer.

(5) Auskünfte über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten der vom Verkäufer verkauften Produkte und sonstige Angaben erfolgen unverbindlich und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar.

(5) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziff. 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Haftung

(1) Der Verkäufer haftet dem Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadens- und Aufwendungsersatz bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer von ihm übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Der Verkäufer haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung aus Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

9. Verjährung

(1) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung der Ware.

(2) Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Vorsatz bzw. Arglist, grober Fahrlässigkeit, in Fällen eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB, einem Rechtsmangel gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

10. Datenschutz

Der Verkäufer gewährleistet die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die von ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten des Käufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Verkäufers verwiesen.

11. Warenrücksendung

(1) Die Rücksendung ausgelieferter Ware bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers.

(2) Grundsätzlich kann bereits ausgelieferte Ware aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht zurückgenommen werden. Deshalb behält sich der Verkäufer bei unaufgeforderter Rücksendung ohne seine vorherige Zustimmung die Vernichtung der Ware ohne Gutschrift vor.

(3) Im Falle der Lieferung falscher Waren oder Mengen muss der Käufer den Verkäufer spätestens innerhalb von 5 Werktagen hierüber informieren um eine Vereinbarung über das weitere Vorgehen zu treffen. Nach Ablauf der oben genannten Frist können Reklamationen nicht mehr angenommen werden.

(3) Waren mit einer Serialnummer dürfen vor der Rücksendung nicht den Status „ausgebucht“ im Apotheken-Server (NGDA- Netzgesellschaft Deutscher Apotheker mbH) haben. Wird die Ware „ausgebucht“ eingeschickt erfolgt die Vernichtung ohne Gutschrift.

(4) Erfolgt auf eine entsprechende Vereinbarung hin eine Rücksendung der Ware, ist der Käufer verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Ware zu treffen und dem Verkäufer nachzuweisen; insbesondere ist bei Kaufgegenständen, die eine ununterbrochene Kühlkette erfordern, diese zu gewährleisten. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, verliert er seine Gewährleistungsrechte, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Ware auch bei ordnungsgemäßer Versendung nicht mehr zu verwenden gewesen wäre. Nicht ordnungsgemäß zurückgesandte Ware davon Verkäufer vernichtet werden.

12. Rechtswahl/Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus und in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Marburg. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Erfüllungsort für die Lieferungen ist der jeweilige Versandort, für die Zahlungen Marburg (Sparkasse Marburg-Biedenkopf)

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Regelungslücke.